Diskussion:Akkreditierung (Wirtschaft)

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Letzter Kommentar: vor 14 Jahren von 84.142.143.229 in Abschnitt Aktualisierungsbedürftigkeit des Artikels 2010
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Auslagerung aus "Akkreditierung (Hochschulen)"

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Dieser Artikel wurde durch Auslagerung aus Akkreditierung (Hochschulen), Version von 22:35, 14. Okt. 2007 erzeugt. Eine Liste der Autoren ist hier verfügbar. --Wikiwatchers 02:19 15. Okt. 2007 (CEST)

Achtung: durch die EU-Verordnung 765/2008 und nachgelagert das Akkreditierungsstellegesetz in Deutschland hat sich die rechtliche wie auch die praktische Situation in Deutschland seit 01.01.2010 geändert. Der hier gezeigte Artikel ist überholt! Die letzten Änderungen (Freizeichen und Hochkommas) sind Makulatur. W.H. 17:06 05.03.2010 (ohne Benutzername signierter Beitrag von WeHah (Diskussion | Beiträge) )

Aktualisierungsbedürftigkeit des Artikels 2010

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Der Artikel bedarf der Aktualisierung. Die Begrifflichkeit des "geregelten Bereichs" im Unterschied zum "ungeregelten Bereich" muss erläutert werden. Ist eine Erwerbstätigkeit nur und erst dann zulässig, wenn der Gewerbetreibende staatliche Zulassungsregeln oder Ausübungsregeln befolgt, dann ist sein Grundrecht aus Art. 12 des deutschen Grundgesetzes betroffen, das heißt, die fragliche Erwerbstätigkeit befindet sich dann im "geregelten Bereich" und die betreffende beschränkende staatliche Regelung muss eine gesetzliche Grundlage haben. Die deutsche Akkreditierungsstelle, vgl. http://www.dakks.de/, die seit dem 1. Januar 2010 den Deutschen Akkreditierungsrat ersetzt, vgl. http://www.dar.bam.de/ ist nicht allgemein sondern nur im Rahmen der EG Verordnung 765/2008 alleinige Akkreditierungsstelle in Deutschland. Das steht deshalb auch so in § 1 Absatz 2 des Akkreditierungsstellengesetzes vom 31. Juli 2009, http://www.dakks.de/sites/default/files/AkkStelleG.pdf. Außerhalb des Anwendungsbereich dieser Vorschrift kann es deshalb auch künftig weiterhin andere Akkreditierungsstellen in Deutschland geben, zum Beispiel ist das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz in Kiel auf der Grundlage des Landesdatenschutzgesetzes für Schleswig-Holstein Akkreditierungsstelle für das dortige Datenschutzgütesiegel. In vergleichbarer Weise ist das Bundesamt für die Sicherheit in der Informationstechnik für bestimmte Personenzertifizierungen im Bereich der technischen Datensicherheit (IT-Grundschutz) Akkreditierungsstelle. Entsprechendes gilt auf der Grundlage weiterer rechtlicher Bestimmungen für den gesamten Bereich der Zertifizierung von Ausbildungs- und Fortbildungsgängen, vgl. dazu insbesondere http://www.akkreditierungsrat.de/index.php?id=9 - Zu diesem Bereich der Akkreditierung und Zertifizierung (Hochschulbereich) liegt zurzeit ein Verfahren beim deutschen Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe, da die landesrechtlichen Rechtsgrundlagen teilweise sehr dünn sind, vgl. dazu http://www.ftd.de/bildung/:studiengaenge-das-system-der-akkreditierung-wackelt/50129696.html . --84.142.143.229 15:51, 20. Jul. 2010 (CEST)Beantworten